§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „BIM-Cluster-NRW e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- eine führende Rolle in der Entwicklung von BIM (Building Information Modeling) in Nordrhein-Westfalen zu erlangen;
- die Kooperation der Stakeholder – aller Baubeteiligten im Bereich der Digitalisierung, insbesondere BIM zu fördern;
- die Schaltstelle zwischen Ministerien, öffentlichen und privaten Auftraggebern sowie ausführenden Unternehmen (Planer, ausführende Betriebe, Wissenschaft) zu sein;
- das Planen, Bauen und Betreiben (Lebenszyklus Bau) von Bauwerken mittels effizienter Methoden durchgängiger Informationsverarbeitung – openBIM – mit offenen Datenstandards zu fördern;
- den allgemeinen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über alle Aspekte des BIM und die Schaffung entsprechender Aufmerksamkeit für BIM in der Fachöffentlichkeit zu fördern;
- Dialogformate zur Stärkung der Kompetenz der Baubeteiligten im Umgang mit BIM zu schaffen;
- Hinwirkung auf Bildung einheitlicher Standards bei der Anwendung der BIM-Methode, insbesondere bei öffentlichen Baumaßnahmen;
- die Förderung der Zusammenarbeit und die Vernetzung zwischen allen Baubeteiligten in der Wertschöpfungskette Planen, Bauen und Betreiben mittels der Förderung effizienter Methoden durchgängiger Informationsverarbeitung;
- die Förderung der modellbasierten Zusammenarbeit zur Etablierung der digitalen Wertschöpfungskette unter Einbeziehung öffentlicher Auftraggeber und Berücksichtigung des Klein- und Mittelstandes.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, den Erträgen des Vereinsvermögens, Fördermitteln sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die vorgenannten Zwecke.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
(4) Der Verein darf keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete Tätigkeit ausüben; dies gilt auch für das Halten/Erwerben/Gründen einer Beteiligung an einem Unternehmen oder einer unternehmerisch tätigen Einheit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an.
(2) Voraussetzung jeder Mitgliedschaft ist die Bereitschaft, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(3) Ordentliches Mitglied des Vereins werden Wirtschafts- und Berufsverbände und Vereine, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Verbandsziele und gesetzlichen Aufgaben dem Planen, Bauen und Betreiben von Bauwerken (einschließlich Lebenszyklus) unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Ordentliche Mitglieder sind weiterhin volljährige natürliche und juristische Personen.
(4) Außerordentliches Mitglied des Vereins werden Universitäten, Hochschulen, Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie deren jeweilige organisatorische Untergliederungen (Fakultäten, Dekanate, Lehrstühle, Institute, etc.). Außerordentliche Mitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
(5) Geborene Mitglieder sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) K.d.Ö.R., die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-WestfalenRW K.d.Ö.R, der Bauindustrieverband Nordrhein-Westfalen e.V. und buildingSMART Deutschland e.V. Der Status des geborenen Mitglieds ist von diesen bei einem Beitritt bis zu acht Wochen nach Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und anteiliger Beteiligung an den Gründungskosten zu erlangen.
(6) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber in einer Beschwerde um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
- den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
- in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das Auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrags kann dabei insbesondere von der Art der Mitgliedschaft (§ 4 der Satzung), der Organisationsform des Mitglieds, dessen Tätigkeitsfeld sowie dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (bemessen z.B. nach Umsatz, Etat, Einwohner oder Mitarbeiterzahl) abhängig gemacht werden.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag gestundet oder erlassen werden kann.
(4) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Vorstands empfehlen, eine Sonderumlage zu erheben.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung und
- der Beirat
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt mindestens vier und höchstens zehn, Vorstandsmitgliedern. Innerhalb dieser Grenzen wird die Zahl der Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Vorstandsmitglieder wählen den Vorsitzenden sowie den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister aus der Mitte des Vorstands und zwar jeweils auf eine Amtsperiode von drei Jahren.
(2) Die geborenen Mitglieder bestimmen jeweils ein Mitglied des Vorstands. Das geborene Mitglied benennt das Vorstandsmitglied auf die Dauer von drei Jahren; es kann dieses Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei ist durch einen gemeinsamen Wahlvorschlag aller geborenen Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen, dass dem Vorstand neben den geborenen Mitgliedern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 jeweils zwei Mitglieder der Kammern, zwei Mitglieder Verbände und Vereinigung und zwei sonstige ordentliche Mitglieder angehören.
(3) Bei Vorstandssitzungen mit beratender Stimme vertreten ist der Vorsitzende des Beirates der Fördermitglieder und der beratenden Experten gem. §10 Abs. (2) sowie ein weiterer Vertreter des Beirates der Fördermitglieder als Stellvertreter. Sofern bestellt, ist der Geschäftsführer berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall die Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, sofern dringliche Gründe dies rechtfertigen, hat aber über die Rechtfertigungsgründe und die gefassten Beschlüsse zu berichten.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister oder der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende bzw. der erste oder zweite stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt soweit die einzelnen Vorstandsmitglieder nicht durch die geborenen Mitglieder nach § 8 Abs. (2) bestimmt werden. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied, das von einem geborenen Mitglied bestimmt wurde, aus dem Vorstand aus, bestimmt das geborene Mitglied ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einmalig ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Sollte innerhalb einer Wahlperiode erneut ein Mitglied des Vorstands ausscheiden, so ist die Durchführung einer Nachwahl durch die Mitgliederversammlung geboten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs 2 BGB hat der Vorstand aus seinen Mitgliedern einen Nachfolger in das Amt des Ausgeschiedenen zu wählen.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er kann sich hierzu einer Geschäftsführung bedienen; diese kann der Vorstand zur Vertretung des Vereins ermächtigen, sofern der Verfügungsrahmen im Einzelfall 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Weitergehende Verfügungen sind den Verein ordnungsgemäß vertretenden Vorstandsmitgliedern (Abs. 4) vorbehalten. Der Vorstand hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von dem Vereinszweck dienlichen Maßnahmen jeglicher Art;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes;
- Kaufmännische Aufgaben wie Einziehung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Forderungen, ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung;
- Genehmigung der Geschäftsordnung für den Beirat und die Fachausschüsse;
- Berufung der Mitglieder in die von der Mitgliederversammlung eingerichteten Fachausschüsse.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Leiter der Fachausschüsse nehmen auf Einladung des Vorstands an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil. Sie haben gegenüber dem Vorstand die Pflicht, über die Arbeiten der Fachausschüsse zu berichten.
(8) Das Nähere regelt eine erforderlichenfalls vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
(9) Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Abstimmung hierüber im Umlaufverfahren erklären.
(10) Der Vorstand wird eine Compliance-Regelung für den Verein beschließen.
(11) Die Leiter der Fachausschüsse können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Sie haben dem Vorstand über die Aktivitäten und den Ergebnissen der Fachausschüsse zu berichten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder jeweils eine Anzahl von nach Maßgabe der Beitragsordnung gewichteten Stimmen. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied je Euro des satzungsgemäßen Regelpflichtbeitrags eine Stimme, wobei die Höhe des nicht reduzierten Regelpflichtbeitrags für die Stimmgewichtbemessung entscheidend ist. Zahlt ein Mitglied freiwillig einen höheren Beitrag als den Regelpflichtbeitrag, so bleibt der den Regelpflichtbeitrag übersteigende Teil bei der Stimmbemessung unberücksichtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann innerhalb des Kreises der ordentlichen Mitglieder ein anderes Mitglied des Vereins oder ein Dritter bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als die Stimmen von drei Mitgliedern einschließlich seiner Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die nicht von den geborenen Mitgliedern bestimmt werden, und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
- Festsetzung des Haushaltsplans sowie Feststellung der Jahresrechnung;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
- Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines;
- Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten;
- die Einrichtung von Fachausschüssen und die Vorschläge an den Vorstand zur Besetzung der Fachausschüsse;
- Festlegung der Anzahl der Beisitzer.
(3) Die Mitgliederversammlung erfolgt einmal im Jahr und wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilte/bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn ein Mitglied beantragt, geheime Abstimmung. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Das Nähere regelt eine erforderlichenfalls von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 10 Beirat der Fördermitglieder und der beratenden Experten
(1) Der Beirat kann beliebig viele Mitglieder umfassen. Er besteht zumindest aus jeweils einem Abgesandten der eingerichteten Fachausschüsse. Er repräsentiert die Interessen der Mitglieder und bindet externe Expertise durch ausgewiesene Fachleute ein.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch Beschluss des Vorstands auf Vorschlag der Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands nach § 8 Abs. 5 berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Beirats und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirats beraten den Vorstand in den Ausschüssen. Sie erhalten ebenso wie der Vorstand die Berichte des Vorstands und können diese gegenüber dem Vorstand kommentieren.
(3) Das Nähere regelt eine erforderlichenfalls vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die abgegebene Stimmenzahl zumindest 10 Prozent der Mitgliederzahl erreicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei vom engeren Vorstand vorzuschlagende Personen (Liquidatoren) von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren gelten die für den Vorstand gegebenen Bestimmungen entsprechend.
(4) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer gemeinnützigen deutschen Institution, die von den Liquidatoren bestimmt wird, mit der Maßgabe zu, es für wissenschaftliche Zwecke des Bauwesens und der Baukultur unter Einbezug der Bauinformatik oder der Förderung solcher Zwecke zu verwenden.